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SATZUNG:
gültig ab 02.04.2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Aschheim von 1905“ und hat seinen Sitz in Aschheim. Er wird als nicht rechtsfähiger Verein geführt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Proben und öffentliche Auftritte verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer- begünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und nach ihr handeln will. Alle Mitglieder sind gleichgestellt und haben Stimmrecht.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden (passiven) Mitgliedern und Ehrenmitglie-dern. Die aktiven Mitgliedern sollen regelmäßig an den Chorproben teilnehmen.
Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnah-me entscheidet. Zur Annahme des Antrags genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Vorstand-schaft. Verweigert die Vorstandschaft die Aufnahme, hat sie die Ablehnung vor der Mitgliederver-sammlung zu begründen, die dann die Entscheidung trifft.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstüt-zen will, ohne selbst zu singen.
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste er-worben haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich erklärt wer-den. Ein bereits entrichteter Beitrag wird nicht erstattet.
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei unehrenhaften oder vereinsschädigendem Verhalten, innerhalb und außerhalb des Vereins, zulässig. Über den Aus-schluss entscheidet die Vorstandschaft. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Ausschluss wird sofort wirksam.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. April eines jeden Jahres fällig. Seine Höhe wird von der Mitglieder-versammlung für das folgende Jahr festgelegt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Vorstandschaft obliegen.
Jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem für eine Versammlung bestimmten Tag erfolgen.
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 15% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederver-sammlung sind:
- Bericht des 1. Vorstands
- Bericht des Schriftführers
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
- Festlegung des Mitgliedsbeitrags
- Wahl der Vorstandschaft
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Verschiedenes
Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Er-gänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur bei Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mit-glieder zugelassen werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim 1. Vorstand oder 2. Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorge-sehen ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Wahl hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies ein anwesendes Mitglied be-antragt. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der er-schienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie muss Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, die behandelte Tagesordnung und die gestell-ten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 8 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassier und dem 2. Kassier. Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Der 1. und der 2. Vorstand sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem 2. Vorstand obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von der Einzelvertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorstands Gebrauch zu machen.
Die laufenden Geschäfte werden vom 1. oder vom 2. Vorstand erledigt. Die Vorstandschaft hat ins-besondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen der Vorstandschaft.
Legt ein Mitglied der Vorstandschaft sein Amt nieder, können die verbleibenden Mitglieder eine Person benennen, die das Amt bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl kommissarisch übernimmt.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorstand, anwesend sind. Beschlüsse der Vor-standschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich aufzuzeichnen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassen-prüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.
§ 10 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, kann dreißig Minuten nach dem für die Versammlung festgelegten Termin eine Mitgliederver-sammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschiene-nen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aschheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung von Personen zu verwenden hat, die bedürftig im Sinn von § 53 der Abgabenordnung von 1977 sind.
Aschheim, den 02. April 2009
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Georg Zink – 1. Vorstand Georg Haller – 2. Vorstand
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Hans Bergmann –1. Schriftführer Josef Straßer – 1. Kassier
Diese Vereinssatzung ersetzt die Satzung vom 31. März 1955 – aktualisiert am 19. Mai 2005
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